Eine FFP2-Maske liegt neben einem violetten Messgewand auf dem Ankleidetisch in der Sakristei, vor einem Gottesdienst am 17. Februar 2021 in Bonn.
Nachrichten
Anpassung der Corona Maßnahmen
Datum:
15.12.2021

Im Hinblick auf die sich etwas entspannende Corona-Lage tritt in Österreich mit Wirksamkeit von Sonntag, 12. Dezember 2021 eine neue Rechtslage in Kraft.

Aus diesem Grund wurden auch wieder die Bestimmungen der geltenden Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste mit Wirksamkeit von Sonntag, 12. Dezember 2021, angepasst.

  • Bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen und im Freien besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske.
     
  • Bei allen Gottesdiensten ist zwischen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, ein Abstand von 1 Meter einzuhalten. Durch diesen Mindestabstand ergibt sich in geschlossenen Räumen auch die maximal mögliche Anzahl von Teilnehmer/innen.
     
  • Der Vorsteher und alle weiteren liturgischen Dienste müssen einen „3G-Nachweis“ erbringen. Dabei ist der Vorsteher der Feier ist dafür verantwortlich, dass die Einhaltung der Vorgaben kontrolliert wird.
     
  • Die Weihwasserbecken dürfen wieder gefüllt werden. (Wenn das geschieht, muss das Wasser mindestens 2x pro Woche gewechselt und das Becken jedes Mal gründlich gereinigt werden.)
     
  •  Detaillierte Vorschriften zur Feier der Sakramente und Sakramentalien sind in der Rahmenordnung ausgeführt.
     
  • Chorgesang ist unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Rahmenordnung) ebenso wie Instrumentalmusik wieder erlaubt. - Gemeindegesang (reduziert) ist möglich.
     

Alle Zusammenkünfte und Veranstaltungen im kirchlichen Umfeld, die nicht unter „Gottesdienst“ fallen, sind nur unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen möglich.